1. Geltungsbereich und Begriffe
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen Patrick Schwarz, Einzelunternehmer, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung SchwarzEngineering (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Auftraggebern, die bei Vertragsabschluss als Unternehmer handeln.
Sie gelten insbesondere für Leistungen aus Maschinenbau, CAD-Konstruktion, Anlagen- und Vorrichtungsbau, Projektmanagement, CE-Dokumentation, technische Beratung, Gutachten, technische Untersuchungen sowie 3D-Druck und Prototypenentwicklung.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Auftrag oder Projektvertrag gehen diesen AGB vor.
2. Angebote, Vertragsabschluss und Kommunikation
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich und mit einer Bindungsfrist bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt insbesondere durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, Unterfertigung eines Vertragsdokuments oder durch den Beginn der Leistungserbringung auf Grundlage eines vom Auftraggeber angenommenen Angebots zustande.
Für den Inhalt des Vertrags gilt – soweit nichts anderes vereinbart ist – folgende Reihenfolge: individuelle Vertrags- oder Auftragsvereinbarung, Angebot des Auftragnehmers, diese AGB, vom Auftraggeber bereitgestellte und von SchwarzEngineering bestätigte Projektunterlagen sowie die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Projektbezogene Erklärungen, Freigaben, Änderungswünsche und Zustimmungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, sofern im Einzelvertrag oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen keine strengere Form erforderlich ist.
3. Leistungsumfang, Änderungen und Mitwirkung des Auftraggebers
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Auftrag. Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Leistung nach dem vereinbarten Leistungsbild, jedoch keinen über den ausdrücklich vereinbarten Umfang hinausgehenden Erfolg.
Änderungen, zusätzliche Anforderungen oder nachträgliche Vorgaben des Auftraggebers gelten als Leistungsänderungen. Der daraus entstehende Mehraufwand wird zusätzlich verrechnet; vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich angemessen.
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle erforderlichen Daten, Modelle, Zeichnungen, Lastenhefte, Schnittstelleninformationen, Normenvorgaben, Freigaben, Zugänge, Ansprechpartner und Entscheidungen zur Verfügung. Für Folgen unvollständiger, verspäteter oder fehlerhafter Vorgaben des Auftraggebers haftet SchwarzEngineering nicht, soweit diese Folgen nicht von SchwarzEngineering zu vertreten sind.
Erkennt der Auftragnehmer technische Bedenken gegen Vorgaben oder Entscheidungen des Auftraggebers, wird darauf hingewiesen. Hält der Auftraggeber nach einem solchen Hinweis an der Vorgabe fest, trägt er die daraus entstehenden technischen und wirtschaftlichen Folgen, soweit gesetzlich zulässig.
4. Einsatz von Mitarbeitern, Spezialisten und Subunternehmern
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eigene Mitarbeiter sowie geeignete fachkundige Dritte oder Subunternehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Soweit ein Dritter unmittelbar im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragt werden soll, wird der Auftraggeber vorab informiert.
Die Projektleitung und Verantwortung für die vom Auftragnehmer selbst übernommenen Leistungen verbleiben beim Auftragnehmer, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wird.
5. Leistungsfristen, Termine und Behinderungen
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Voraussetzung ist die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers.
Verzögerungen aufgrund verspäteter Freigaben, geänderter Anforderungen, fehlender Daten, Lieferengpässen, Ausfällen von Projektpartnern, behördlichen Umständen, höherer Gewalt oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen verlängern die Leistungsfristen angemessen.
Führt eine vom Auftraggeber oder von Dritten verursachte Projektunterbrechung zu zusätzlichem Aufwand, kann dieser nach tatsächlichem Aufwand verrechnet werden. Dauert eine wesentliche Unterbrechung länger als sechs Monate, kann jede Partei hinsichtlich noch nicht erbrachter Leistungen vom Vertrag zurücktreten, sofern sie die Unterbrechung nicht verursacht hat.
6. Honorar, Zusatzleistungen, Nebenkosten und Zahlung
Honorare werden in Euro angegeben und verstehen sich – soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen – zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs, insbesondere aufgrund geänderter Vorgaben, zusätzlicher Varianten, wiederholter Überarbeitungen nach Freigaben, neuer behördlicher Anforderungen oder geänderter technischer Rahmenbedingungen, werden gesondert nach dem vereinbarten bzw. angemessenen Stundensatz verrechnet.
Erforderliche Barauslagen und Nebenkosten wie Reise- und Fahrtkosten, Gebühren, externe Prüfungen, Fremdleistungen, besondere Drucke, Prototypenmaterial oder kostenpflichtige Projektplattformen können zusätzlich verrechnet werden, sofern sie nicht ausdrücklich im Pauschalhonorar enthalten sind.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- und Abschlagsrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt zu legen. Rechnungen dürfen elektronisch, insbesondere als PDF per E-Mail, übermittelt werden.
Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen binnen 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte gemäß § 456 UGB sowie die gesetzlich zulässigen Mahn- und Betreibungskosten.
Eine Aufrechnung des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
7. Übergabe, Prüfung und Gewährleistung
Eine Leistung oder Teilleistung gilt auch dann als übergeben, wenn sie dem Auftraggeber digital per E-Mail, Downloadlink, Projektplattform oder in einem vereinbarten Datenraum bereitgestellt wird.
Der Auftraggeber hat übergebene Leistungen zeitnah zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von 14 Tagen in Textform unter möglichst konkreter Beschreibung zu melden. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich anzuzeigen.
Bei berechtigten Mängeln steht SchwarzEngineering zunächst das Recht zu, innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder die fehlende Leistung nachzutragen. Der Auftraggeber hat dafür die erforderliche Gelegenheit und Mitwirkung zu gewähren.
Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf nachträglichen Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, auf ungeprüften Fremddaten, auf nicht offengelegten Randbedingungen oder auf einer Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks beruhen.
8. Haftung
SchwarzEngineering haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Personenschäden. Bei leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf typische und vorhersehbare Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten begrenzt.
Für leichte Fahrlässigkeit wird die Haftung in sonstigen Fällen, soweit gesetzlich zulässig, auf folgende Höchstbeträge begrenzt: bei einer Auftragssumme bis EUR 250.000 auf höchstens EUR 12.500; bei einer Auftragssumme über EUR 250.000 auf 5 % der Auftragssumme, höchstens jedoch EUR 750.000.
Für mittelbare Schäden, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn, Finanzierungskosten oder sonstige Folgeschäden haftet SchwarzEngineering bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
Für Leistungen, Entscheidungen und Ausführungen von Lieferanten, Fertigungsbetrieben, Montageunternehmen, Behörden oder sonstigen Dritten haftet SchwarzEngineering nur, soweit ein eigener schuldhafter Pflichtverstoß von SchwarzEngineering ursächlich war.
9. Rücktritt und vorzeitige Vertragsbeendigung
Ein Rücktritt ist aus wichtigem Grund zulässig. Bei einem von SchwarzEngineering zu vertretenden Leistungsverzug ist vor einem Rücktritt eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Kommt der Auftraggeber wesentlichen Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten trotz angemessener Nachfrist nicht nach und wird dadurch die Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich, kann der Auftragnehmer die Arbeiten aussetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung sind die bis dahin erbrachten Leistungen, angefallenen Aufwendungen sowie bereits verbindlich beauftragte Fremdleistungen abzurechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10. Pläne, CAD-Daten, Dokumente und Nutzungsrechte
Urheber-, Eigentums- und sonstige Schutzrechte an vom Auftragnehmer erstellten Konzepten, Berechnungen, Zeichnungen, CAD-Modellen, Stücklisten, Dokumentationen, Visualisierungen, Programmierungen und sonstigen Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber die für den vereinbarten Projektzweck erforderlichen Nutzungsrechte an den vereinbarten Arbeitsergebnissen. Eine Nutzung für andere Projekte, Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte oder Bearbeitung über den vereinbarten Zweck hinaus bedarf einer gesonderten Vereinbarung, soweit dies nicht bereits ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
Native und bearbeitbare Daten – insbesondere SolidWorks-, Creo-, CATIA-, PLM- oder sonstige Quelldateien – sind nur dann geschuldeter Lieferumfang, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Gleiches gilt für interne Berechnungsmodelle, Bibliotheken, Vorlagen, Makros, Parametriken und Know-how.
Werden vom Auftragnehmer übergebene Daten durch den Auftraggeber oder Dritte verändert oder in einer anderen Systemumgebung weiterverarbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für daraus resultierende Fehler oder Abweichungen.
11. Geheimhaltung und Referenznennung
Der Auftragnehmer behandelt vertrauliche technische und kaufmännische Informationen des Auftraggebers vertraulich und verpflichtet eingesetzte Mitarbeiter und Subunternehmer entsprechend. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
Sofern keine Geheimhaltungsvereinbarung oder ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse entgegensteht, darf der Auftragnehmer die Tatsache der Zusammenarbeit sowie eine allgemein gehaltene Beschreibung des Projekts als Referenz nennen. Projektbilder, vertrauliche Details, Kundendaten oder nicht öffentliche Konstruktionen werden nur verwendet, wenn dies vertraglich zulässig oder gesondert abgestimmt ist.
12. Besondere Regelungen für Gutachten, CE-Dokumentation und Projektmanagement
Gutachten und Schadensuntersuchungen
Gutachten, Befunde und technische Stellungnahmen beziehen sich auf den vereinbarten Untersuchungsumfang, die zugänglichen Bereiche sowie die zum Zeitpunkt der Untersuchung verfügbaren Unterlagen und Tatsachen. Nicht erkennbare, verdeckte oder nicht zugänglich gemachte Umstände sind nur geschuldet, wenn deren Untersuchung ausdrücklich vereinbart wurde.
Eine bestimmte rechtliche, behördliche, gerichtliche oder wirtschaftliche Bewertung durch Dritte kann nicht garantiert werden.
CE-Dokumentation
Bei Leistungen zur CE-Dokumentation unterstützt der Auftragnehmer im ausdrücklich beauftragten Umfang, etwa bei Risikobeurteilungen, technischen Unterlagen, Normenrecherche oder Konformitätsdokumenten. Die gesetzliche Verantwortung des Herstellers, Inverkehrbringers oder sonstigen verantwortlichen Wirtschaftsakteurs wird dadurch nicht automatisch auf den Auftragnehmer übertragen. Eine Übernahme einer besonderen gesetzlichen Rolle bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Bewertung erforderlichen Maschinen-, Komponenten-, Lieferanten- und Änderungsinformationen vollständig zur Verfügung und informiert SchwarzEngineering über spätere Änderungen am Produkt oder an der Anlage.
Projektmanagement und Fertigungsbegleitung
Im Projektmanagement koordiniert der Auftragnehmer die ausdrücklich vereinbarten Aufgaben. Die Verantwortung von Lieferanten, Fertigungsbetrieben, Montageunternehmen und anderen Projektbeteiligten für deren eigene Leistungen bleibt bestehen. Kontrollen oder Fertigungsbegleitungen stellen keine lückenlose Überwachung dar, sofern dies nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
13. Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten von Auftraggebern und deren Ansprechpartnern im erforderlichen Umfang zur Anbahnung und Durchführung von Verträgen, zur Projektabwicklung, Rechnungslegung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Soweit erforderlich, können Daten an Projektbeteiligte, Steuerberatung, Behörden oder sonstige zur Vertragserfüllung notwendige Empfänger weitergegeben werden.
Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt, ist bei Bedarf eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abzuschließen.
Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung.
14. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Büroleistungen ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – der Bürostandort des Auftragnehmers in Berwang, Tirol.
Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
15. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Änderungen wesentlicher Kontakt- oder Unternehmensdaten sind der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
Stand: 20. August 2026
